Satzung

Satzung des Verein zur Förderung des Vielseitigkeitsreitens in Schleswig-Holstein u. Hamburg e.V. 

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung des Vielseitigkeitsreitens in Schleswig-Holstein und Hamburg e.V. Er hat seinen Sitz in Bad Segeberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Segeberg / Kiel eingetragen unter VR 751.
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

  • 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Vielseitigkeitsreitens.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

  • 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff.AO) Er ist Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Vielseitigkeitsreitens in Schleswig-Holstein und Hamburg verwendet.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen. Juristische Personen und Personen-Vereinigungen haben einen Vertreter zu bestimmen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf  keiner Begründung und ist endgültig.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalender-Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innerhalb von 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

  • 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jeweils bis Ende März des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.

 

  • 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

 

  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Zu dieser ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Eine außerordentliche Mitglieder-versammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  2. der Vorstand beschließt oder
  3. ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Festsetzung von Beiträgen
    4. Satzungsänderungen
    5. Auflösung des Vereins
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmer und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Oder 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder Schriftwart zu unterschreiben.

 

  • 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem/der:

–  1.  Vorsitzenden

–  2.  Vorsitzenden

–  Schatzmeister/ Schatzmeisterin

–  Schriftwart / Schriftwartin

–  EDV- / IT-Beauftragten

–  bis zu 2 weitere Beisitzer

  1. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben einen oder mehrere Beiräte berufen, unter denen möglichst die Landestrainer Vielseitigkeit der Landesverbände der RuF von Schleswig-Holstein und Hamburg sein sollten.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes (§26 BGB) vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Um Kontinuität zu wahren wird der / die 2. Vorsitzende und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin jeweils ein Jahr nach dem / der 1. Vorsitzenden und dem Schriftwart / der Schriftwartin gewählt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Insbesondere bestimmt er die Verwendung der Finanzmittel.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

  • 9 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zweckes erfolgt Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  1. Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen ausschließlich dem Landesverband der RuF von Schleswig-Holstein und dem Landesverband der RuF von Hamburg im Verhältnis der Mitglieder aus Schleswig-Holstein bzw. Hamburg stammenden Mitglieder zu überweisen. Sie haben das Vermögen ausschließlich zur Förderung des Vielseitigkeitssportes einzusetzen. Bestehen diese Einrichtungen nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.

 

  • 10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 27. März 2015

Der Vorstand:

 

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Dieter Stut (2. Vorsitzender)                        Karsten Theise (1. Vorsitzender)